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KSK 2019 110

Anschlussgebühren (Rückerstattung)

Graubünden · 2020-03-02 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 4. November 2019 an das Regionalgericht Surselva liess der B._____, vertreten durch dessen C._____, ein Begehren um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung in der gegen A._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Surselva vom 18. Oktober

2019) für den Betrag von CHF 12'045.80 stellen. Er stützte sich für die Begrün- dung des Gesuchs auf diverse Veranlagungsverfügungen mit Rechtskraftbeschei- nigungen. B. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. Dezember 2019 führte A._____ im Wesentlichen aus, dass er damals keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die Steuerbehörde vorzugehen. Zudem sei das Verhalten der involvierten Behörden (Steuer- bzw. Betreibungsbehörden) fragwürdig gewesen. Er brachte zudem vor, dass bereits zu viel gepfändet worden sei, die früheren Forderungen schon mehr als bezahlt worden seien und er ausserdem ohnehin mittellos sei. C. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und dem Gesuchssteller in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von CHF 12'045.80 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 350.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden unter Erteilung ei- nes Rückgriffrechts auf den Schuldner beim Gesuchssteller eingezo- gen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchssteller für seine Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel). 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den ins Recht gelegten Veranlagungsverfügungen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorlie- gen würden und A._____ keine rechtsgenüglichen Einwendungen in Bezug auf die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorgebracht habe. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden. Anträge oder eine Begründung enthielt die Eingabe nicht.

3 / 7 E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 machte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer darauf aufmerk- sam, dass eine erste Durchsicht seiner Eingabe zur Feststellung geführt habe, dass diese den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht genüge, zumal eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO eine Begrün- dung enthalten müsse, d.h. aus der Beschwerdeschrift müsse hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anfechte und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden solle. Dementsprechend seien mit der Be- schwerde konkrete Anträge zu stellen. Sie führte weiter aus, dass es dem Be- schwerdeführer freistehe, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine den formel- len Anforderungen genügende Beschwerde in dreifacher Ausfertigung einzurei- chen. Unterbleibe eine Verbesserung, werde auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. F. Mit separater Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ebenfalls vom 30. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen. G. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 (Post- stempel) erneut eine gleichartige Eingabe wie diejenige vom 27. Dezember 2019 ein. Zudem wurden zahlreiche zusätzliche Beilagen eingereicht. H. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum

27. Januar 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. I. Ebenfalls am 16. Januar 2020 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 20 1), dessen Eingang die Vor- sitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Schreiben vom 21. Ja- nuar 2020 bestätigte und ausführte, dass die mit der Verfügung vom 16. Januar 2020 angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses damit hinfällig geworden sei. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde ver- zichtet.

4 / 7 K. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies die Vorsitzende der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KSK 20 1). L. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im Rechtsöffnungsgesuch, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vor- liegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 12. Dezember 2019 mit- geteilt und ging dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 zu. Mit den am

27. Dezember 2019 bzw. am 31. Dezember 2019 der Post übergebenen Eingaben wurde die zehntägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Bestimmun- gen über die Betreibungsferien (Art. 145 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG) – folglich gewahrt. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis

5 / 7 genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzli- chen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei- ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.3.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundes- gerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Be- schwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Be- gründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. 1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde vom 27. Dezember 2019 (Poststem- pel) enthielt weder Anträge noch eine Begründung. Auch nach entsprechendem Hinweis der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Schreiben vom 30. Dezember 2019) wurden die Mängel nicht behoben. Vielmehr erfolgte am

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31. Dezember 2019 (Poststempel) erneut eine gleichartige Eingabe mit zahlrei- chen – teilweise neuen und gemäss Art. 326 ZPO unzulässigen – Beilagen, meist ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsöffnungsver- fahrens. Folglich sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe offensichtlich nicht erfüllt. Infolge- dessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, zumal das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit der Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 2020 (KSK 20 1) abgewiesen wurde. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 500.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.

7 / 7 III.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Gesuch wird gutgeheissen und dem Gesuchssteller in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von CHF 12'045.80 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO).

E. 1.2 Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vor- liegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 12. Dezember 2019 mit- geteilt und ging dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 zu. Mit den am

27. Dezember 2019 bzw. am 31. Dezember 2019 der Post übergebenen Eingaben wurde die zehntägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Bestimmun- gen über die Betreibungsferien (Art. 145 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG) – folglich gewahrt. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis

E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 350.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden unter Erteilung ei- nes Rückgriffrechts auf den Schuldner beim Gesuchssteller eingezo- gen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchssteller für seine Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen.

E. 3 (Rechtsmittel).

E. 4 / 7 K. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies die Vorsitzende der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KSK 20 1). L. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im Rechtsöffnungsgesuch, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

E. 5 / 7

genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzli-

chen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im

Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an wel-

chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel

des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei-

ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit

Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO).

1.3.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach-

frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be-

schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu

bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu-

bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016

vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere

Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan-

tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler,

a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-

prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundes-

gerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch

im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem ange-

fochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so

dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Be-

schwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll.

Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er

bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die

diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Be-

gründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die

Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h.

beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen

Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber

in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken.

1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um

eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde vom 27. Dezember 2019 (Poststem-

pel) enthielt weder Anträge noch eine Begründung. Auch nach entsprechendem

Hinweis der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Schreiben

vom 30. Dezember 2019) wurden die Mängel nicht behoben. Vielmehr erfolgte am

E. 6 / 7

31. Dezember 2019 (Poststempel) erneut eine gleichartige Eingabe mit zahlrei- chen – teilweise neuen und gemäss Art. 326 ZPO unzulässigen – Beilagen, meist ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsöffnungsver- fahrens. Folglich sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe offensichtlich nicht erfüllt. Infolge- dessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, zumal das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit der Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 2020 (KSK 20 1) abgewiesen wurde. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 500.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.

E. 7 / 7 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 2. März 2020 (Mit Urteil 5D_78/2020 vom 07. Mai 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 110 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Surselva vom 10. Dezember 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019 (Proz. Nr. 335-2019-110) Mitteilung

06. April 2020

2 / 7 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 4. November 2019 an das Regionalgericht Surselva liess der B._____, vertreten durch dessen C._____, ein Begehren um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung in der gegen A._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Surselva vom 18. Oktober

2019) für den Betrag von CHF 12'045.80 stellen. Er stützte sich für die Begrün- dung des Gesuchs auf diverse Veranlagungsverfügungen mit Rechtskraftbeschei- nigungen. B. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. Dezember 2019 führte A._____ im Wesentlichen aus, dass er damals keine Möglichkeit gehabt habe, gegen die Steuerbehörde vorzugehen. Zudem sei das Verhalten der involvierten Behörden (Steuer- bzw. Betreibungsbehörden) fragwürdig gewesen. Er brachte zudem vor, dass bereits zu viel gepfändet worden sei, die früheren Forderungen schon mehr als bezahlt worden seien und er ausserdem ohnehin mittellos sei. C. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und dem Gesuchssteller in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von CHF 12'045.80 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 350.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden unter Erteilung ei- nes Rückgriffrechts auf den Schuldner beim Gesuchssteller eingezo- gen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchssteller für seine Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel). 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den ins Recht gelegten Veranlagungsverfügungen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorlie- gen würden und A._____ keine rechtsgenüglichen Einwendungen in Bezug auf die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorgebracht habe. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden. Anträge oder eine Begründung enthielt die Eingabe nicht.

3 / 7 E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 machte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer darauf aufmerk- sam, dass eine erste Durchsicht seiner Eingabe zur Feststellung geführt habe, dass diese den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht genüge, zumal eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO eine Begrün- dung enthalten müsse, d.h. aus der Beschwerdeschrift müsse hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anfechte und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden solle. Dementsprechend seien mit der Be- schwerde konkrete Anträge zu stellen. Sie führte weiter aus, dass es dem Be- schwerdeführer freistehe, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine den formel- len Anforderungen genügende Beschwerde in dreifacher Ausfertigung einzurei- chen. Unterbleibe eine Verbesserung, werde auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. F. Mit separater Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ebenfalls vom 30. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen. G. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 (Post- stempel) erneut eine gleichartige Eingabe wie diejenige vom 27. Dezember 2019 ein. Zudem wurden zahlreiche zusätzliche Beilagen eingereicht. H. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum

27. Januar 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. I. Ebenfalls am 16. Januar 2020 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 20 1), dessen Eingang die Vor- sitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Schreiben vom 21. Ja- nuar 2020 bestätigte und ausführte, dass die mit der Verfügung vom 16. Januar 2020 angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses damit hinfällig geworden sei. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde ver- zichtet.

4 / 7 K. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wies die Vorsitzende der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KSK 20 1). L. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, im Rechtsöffnungsgesuch, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vor- liegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 12. Dezember 2019 mit- geteilt und ging dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 zu. Mit den am

27. Dezember 2019 bzw. am 31. Dezember 2019 der Post übergebenen Eingaben wurde die zehntägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Bestimmun- gen über die Betreibungsferien (Art. 145 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG) – folglich gewahrt. 1.3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis

5 / 7 genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzli- chen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschrei- ben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.3.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nach- frist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzu- bessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substan- tiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundes- gerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Be- schwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Be- gründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. 1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde vom 27. Dezember 2019 (Poststem- pel) enthielt weder Anträge noch eine Begründung. Auch nach entsprechendem Hinweis der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Schreiben vom 30. Dezember 2019) wurden die Mängel nicht behoben. Vielmehr erfolgte am

6 / 7

31. Dezember 2019 (Poststempel) erneut eine gleichartige Eingabe mit zahlrei- chen – teilweise neuen und gemäss Art. 326 ZPO unzulässigen – Beilagen, meist ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsöffnungsver- fahrens. Folglich sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe offensichtlich nicht erfüllt. Infolge- dessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, zumal das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit der Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 2020 (KSK 20 1) abgewiesen wurde. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 500.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegen- de Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: